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Masernimpfung – Informationen zur Impfpflicht

Seit dem 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen und von Tagesmüttern betreut werden, müssen gegen Masern geimpft sein. Außerdem alle Erwachsenen, die in solchen Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Kinder- und Jugendarztpraxen tätig sind. Was müssen Eltern und Einrichtungen jetzt in die Wege leiten? Dazu haben wir den Rechtsanwalt Dr. Andreas Plate befragt, Geschäftsführer des Verbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj.de).


Informationsdienst: Warum überhaupt gibt es das Masernschutzgesetz? Was soll damit erreicht werden?

Andreas Plate: Mit dem Gesetz soll der gesamte Impfstatus in Deutschland verbessert werden. Der Fokus liegt auf Masern. Wir haben bei uns – trotz aller Impfbemühungen – nur eine Durchimpfungsrate von 73,9 Prozent,1 in Sachsen sogar unter 30 Prozent. Wir bräuchten aber mindestens 95 Prozent, um tatsächlich vor einer Masernepidemie geschützt zu sein. Masern sind hochansteckend und können zu schweren Folgeerkrankungen mit bleibenden Schäden oder sogar zum Tod führen.2 Darum empfiehlt die STIKO, die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Instituts, seit Jahren, dass die Bevölkerung durchgehend geimpft sein sollte. Die Kommission besteht aus Medizinerinnen und Medizinern, die unabhängig sind, die also nicht mit den Impfstoffherstellern zusammenarbeiten.


Wenn die STIKO das schon seit Jahren empfiehlt, wieso liegt die Impfungsrate dann nur bei 73 Prozent?

Andreas Plate: Man könnte denken, das liegt an den Impfverweigerern. Das ist aber nicht der Fall, denn die machen nur einen sehr geringen Teil der nicht geimpften Kinder aus, nach unseren Schätzungen etwa zwei, drei Prozent. Ursache für die 20-Prozent-Lücke sind vor allem die „Brüche in den Versorgungswegen“: Zwar haben viele Eltern ihre Kinder zur ersten Impfung gebracht, es aber dann versäumt, bis zum Ende des zweiten Lebensjahres die notwendige zweite Impfung vornehmen zu lassen. Im deutschen Gesundheitssystem werden Eltern noch nicht automatisch auf einen nächsten Impftermin hingewiesen. Viele Gründe sind für diese Situation verantwortlich und der Zustand liegt nicht in der alleinigen Verantwortung der Eltern. Umso wichtiger ist nun die gemeinsame Anstrengung bei der Umsetzung.


Welche Schritte müssen als nächstes gegangen werden?

Andreas Plate: Kindertagesstätten, Tagesmütter, Heime und andere Einrichtungen, in denen Kinder betreut werden, haben jetzt die Pflicht, den Impfschutz zu kontrollieren. Kinder, die neu angemeldet werden, aber nicht geimpft sind, dürfen nicht aufgenommen werden. Kinder, die schon in der Einrichtung sind, müssen bis 31. Juli 2021 nachgeimpft, ansonsten dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Und natürlich müssen die dort tätigen Menschen selbst geimpft oder immun gegen Masern sein. Bei einem Verstoß kann gegen die Einrichtung ein Bußgeld verhängt werden. Medizinisch aufklären über die Masernimpfung muss eine Kita nicht.


Was kommt auf die Eltern zu?

Andreas Plate: Eltern müssen gegenüber den Kitas und Tagesmüttern nachweisen, dass ihre Kinder geimpft sind: per Impfausweis oder mit dem gelben Kinderuntersuchungsheft. Die erste Impfung soll zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat stattfinden, die zweite bis zum 24. Lebensmonat. Erst dann sind die Kinder geschützt. Für Eltern gibt es im Internet ein Aufklärungsformular.3 Die Kosten übernehmen – wie bisher auch – die Krankenkassen.


Die Durchimpfungsrate in Deutschland ist nicht hoch, das bedeutet, dass auch etliche Schulkinder nicht geimpft sind.

Andreas Plate: Darum müssen auch Schulen die Kinder zum Schulanfang oder Schulwechsel kontrollieren und nicht geimpfte dem Gesundheitsamt melden. Von der Schule ausgeschlossen werden dürfen die Kinder nicht, denn die allgemeine Schulpflicht geht rechtlich vor. Wenn sich Schulpersonal der Impfung verweigert, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Betretungsverbot aussprechen. Zudem soll es in Schulen wieder verstärkt Reihenimpfungen geben, durchgeführt vom Öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Impfung ist aber nach wie vor freiwillig. Die Verantwortung für die Umsetzung liegt bei den Bundesländern.


Das Masernschutzgesetz umfasst nicht nur die Kinder als Patienten, es geht auch um die andere, die ärztliche Seite.

Andreas Plate: Für die Kinder- und Jugendarztpraxen ändert sich wenig. Im Regelfall sind alle Mitarbeitenden dort geimpft, ebenso die Kinder, die sich an die Vorgaben der U-Untersuchungen halten. Die Aufklärung der Eltern über Impfungen und auch die medizinische Versorgung bleiben in der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte. Wie bisher müssen Aufklärung und Einwilligung in die Impfung dokumentiert werden. Das könnte auch digital erfolgen. Durch einen digitalen Impfausweis kann der Patient automatisiert an Termine für Folge- und Auffrischimpfungen erinnert werden. Leider ist ein digitaler Impfausweis aktuell nicht flächendeckend verfügbar, was der BVKJ schon lange bemängelt. Eine Pflicht zur Überwachung haben die Praxen jedoch nicht. Neu ist, dass alle approbierten Ärzte – außer Zahnärzte – impfen dürfen. Hier sind aber in der Gesetzlichen Krankenversicherung noch einige Fragen der Umsetzung offen. Ferner gibt es neue Möglichkeiten für Impfungen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Auch der Öffentliche Gesundheitsdienst ist einbezogen.


Das Ganze muss kontrolliert und nachverfolgt werden. Wie soll das erfolgen?

Andreas Plate: Da kommen die Gesundheitsämter ins Spiel. Nach der Meldung durch die Kita oder die Schule stehen ihnen verschiedene Ordnungsmittel zur Verfügung: zunächst die Aufforderung an die Eltern, ihr Kind impfen zu lassen. Fruchtet das nicht, besteht die Möglichkeit, den Eltern ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro aufzuerlegen. Verstößt eine Kita zum Beispiel gegen die Meldepflicht, kann gegen sie ein Bußgeld verhängt werden. Es liegt im Ermessen der Behörde, wie hoch das Bußgeld ausfällt. Es gibt also diesen Maßnahmenkatalog, ich möchte aber betonen, dass es keine Zwangsimpfung geben wird. Nach wie vor spricht zum Beispiel eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung. Die impfenden Ärztinnen und Ärzte sind hier in der Verantwortung, die Kontraindikation festzustellen. Unrichtige Gesundheitszeugnisse oder falsche Impfdokumentation unterfallen dem Strafrecht nach § 278 Strafgesetzbuch.


Müssen sich auch Erwachsene impfen lassen?

Andreas Plate: Ja, Erwachsene, die in einer Gesundheitseinrichtung arbeiten, also in Krankenhäusern, in (ergotherapeutischen) Praxen, oder die in einer Gemeinschaftseinrichtung untergebracht oder tätig sind,4 zum Beispiel in Asylbewerber- und Flüchtlingsheimen, müssen gegen Masern geschützt sein und ihre Masernimpfung nachweisen. Aufklärungsformulare in verschiedenen Sprachen stellt das Robert-Koch-Institut zur Verfügung.5 Alle vor 1970 Geborenen brauchen sich nicht zu kümmern. Für sie wird ausreichender Schutz angenommen, weil früher fast alle Kinder Masern hatten.


Wie lange ist Zeit, um die neuen Regelungen umzusetzen?

Andreas Plate: Bei Neuanmeldungen von Kindern in Kitas und Schulen greift die Regelung sofort. Die anderen Kinder haben bis zum 31. Juli 2021 Zeit, sich impfen zu lassen. Allerdings sollten die Eltern von Kleinkindern den empfohlenen Impfzeitraum von 24 Lebensmonaten nicht überschreiten. Für Mitarbeitende in den Einrichtungen und für Geflüchtete gilt ebenfalls der 31. Juli 2021 als Umsetzungsfrist.


Das klingt nach ausreichend Zeit.

Andreas Plate: Theoretisch ja, aber ein großes Problem ist die praktische Umsetzung durch die Kitas, Schulen und Gesundheitsämter. Die müssen kontrollieren, melden, Meldungen aufnehmen, bearbeiten, die Maßnahmen anordnen und wieder nachfassen – dafür brauchen sie Personal, nicht nur medizinisches, sondern ebenso Verwaltungspersonal. Da könnte sogar der 31. Juli des kommenden Jahres eng werden.


Zu einer „Zwangsimpfung“ führt das Masernschutzgesetz nicht. Wohin führt es denn?

Andreas Plate: Für die Behörden – also für unser Land – ist es die Möglichkeit, über die betreuenden Einrichtungen an nahezu alle Kinder mit ihren Eltern heranzukommen und sie zum Impfen zu motivieren. Trotz aller Herausforderungen ist die Impfpflicht eine große Chance, diese Erkrankung mit hohem Gefährdungsrisiko in Deutschland auszurotten. Das schützt nicht zuletzt die Menschen, die aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit selbst nicht geimpft werden können, insbesondere die große Gruppe der Säuglinge unter elf Monaten.


Das Gespräch führte Antje Borchers aus der Unternehmenskommunikation.

antje.borchers@ecclesia-gruppe.de


1 Stand 01.12.2017

2 Die häufigsten Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html.

3 Aufklärungsmerkblätter für Impfungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte stehen unentgeltlich über die Homepage „Forum impfende Ärzte“ zur Verfügung: www.forum-impfen.de, nach Anmeldung mit Passwort.

4 nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz

5 Impfaufklärungsbögen mit Einverständniserklärung sowie Impfkalender in gut 20 verschiedenen Sprachen stellt das Robert-Koch-Institut (RKI) zum Download kostenfrei bereit: www.rki.de/impfen > Informationsmaterialien.


Ausreichend versichert?

Prüft eine Kita den Impfstatus eines Kindes nicht ausreichend, könnte es passieren, dass dieses an Masern erkrankt und andere Kinder ansteckt. Schlimmstenfalls trägt ein Kind bleibende Schäden davon. Wenn dann dessen Eltern die Kita und auch die Eltern des nicht geimpften Kindes verklagen, können finanzielle Folgen auf Eltern und Kita zukommen. Als Ihr Versicherungsmakler empfehlen wir, sich davor zu schützen. Bei Kitas und anderen Einrichtungen greift in solchen Fällen die Betriebshaftpflicht. Eltern sind über ihre Privathaftpflicht versichert.

Wenn ein Kindergarten wegen Masern schließen muss, würde eine Betriebsschließungsversicherung (Infektionsgefahr) die Kita vor den finanziellen Folgen schützen.